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Sicherheitsempfehlung

Sicherheitshinweis - Occurrence Reporting

In Erfüllung des Punktes MST.027 des European Plans for Aviatiion Safety EPAS 2018-2022 wird auf Sinn und Zweck des occurrence reportings hingewiesen.

Informationen in einem occurrence report dürfen nicht für Klärung von Schuld- und Haftungsfragen verwendet werden, sondern ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Deshalb dürfen diese Informationen nicht für Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren gegen den Meldenden und in der Meldung vorkommenden Personen verwendet werden (Nähere Informationen sind auf der Homepage der ACG zu finden).
 
Alle Piloten und sonstige Verantwortliche werden daher aufgefordert, bei sicherheitsrelevanten Vorfällen occurrence reports abzugeben, weil aus Einzelfällen Schlüsse gezogen und gegebenenfalls Empfehlungen abgegeben werden können, die die Sicherheit der Luftfahrt erhöhen.
 
Dr. Günther Dobretsberger
Behördenleiter ÖAeC/FAA

Zeitweiliges Flugbeschränkungsgebiet im Raum SALZBURG

im Rahmen des EU-Ratsvorsitzes ( 19. und 20.9. )

wurde durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung festgelegt und mittels AIP SUP 006/18 verlautbart.

Zeitweilige Flugbeschränkungsgebiete im Raum WIEN

im Rahmen des EU-Ratsvorsitzes ( 29.-31.8, 7.+8.9. und 13.+14.9. )

Sehr geehrte Flugplatzbetriebsleiter und Luftfahrtunternehmer, geschätzte Flugsportfreunde!
Im August und September finden mehrere Veranstaltungen in Wien statt. Solche Veranstaltungen stellen ein wichtiges Ereignis dar und können nur unter umfassenden Sicherheitsvorkehrungen stattfinden. Zur Sicherstellung der Luftraumüberwachung wurden durch den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung die zeitweiligen Flugbeschränkungsgebiete WIEN verordnet.
Die Luftstreitkräfte des Österreichischen Bundesheeres sind dabei für die Sicherung des Luftraumes verantwortlich.
Ich ersuche Sie die nachfolgenden Informationen zu beachten und von unserem Serviceangebot Gebrauch zu machen.
Ein herzliches „Glück Ab – Gut Land“!
Der Kommandant der Österreichischen Luftstreitkräfte:
Generalmajor Mag. Karl GRUBER
Salzburg, August 2018

EASA veröffentlicht Rules für DTO !

Die VO(EU) 1119/2018 tritt am 02.09.2018 in Kraft

und ergänzt die VO(EU) 1178/2011 (Aircrew Regulation).

Den Text der VO kann man hier in Deutsch oder Englisch downloaden und lesen.

Austro Control hat dazu bereits eine Bekanntmachung auf der Website, dass ab Inkrafttreten Deklarationen für die Ausbildung MOTORFLUG möglich sein werden.

Für den SEGELFLUG bleiben die Bestimmungen über die DTO (wie auch für die ATO) durch die Republik Österreich weiterhin ausgesetzt. Für die nächsten Monate sind seitens der EASA umfangreiche Änderungen des Part-FCL für den Segelflug in Aussicht gestellt, die jedenfalls abzuwarten sind. Es wird seitens des ÖAeC/FAA angedacht, bis Jahresbeginn 2019 die Möglichkeit zu schaffen, auf vereinzelt geäußerten Wunsch von Ausbildungsorganisationen ATOs zu genehmigen bzw. DTO-Erklärungen entgegenzunehmen. Die Neuerungen im Part-FCL für den Segelflug sind deshalb abzuwarten, weil die Prüfungsfragen an die geänderte Rechtslage anzupassen sein werden. Das Opt-out wird dadurch nicht aufgehoben, es kann weiterhin nach den bestehenden Ausbildungsbewilligungen (national) ausgebildet werden.

Automatische Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen

Änderung der VO(EU) 1178/2011, Part-FCL

Die am 27.7.2018 verlautbarte VO(EU) 2018/1065 sagt, wer mit einer in Österreich erteilten FCL-Lizenz in einem nicht in Österreich reg. EU-Lfz in ein Drittland (z.B. Albanien, Mazedonien, Serbien, Ukraine usw.) fliegt bzw. wer mit einem OE-reg. Lfz und einer nicht in Österr. erteilten FCL-Lizenz in ein Drittland fliegt, muss wie folgt beachten:

Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:
2. Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert: a) In FCL.045 wird folgender Buchstabe e angefügt:
e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.

Die Verordnung gilt ab 16.8.2018, das ist der 20. Tag nach der Verlautbarung im OJ der Union.

Das wird sicher einige Piloten treffen. Damit nicht jeder einzelne Pilot daran denken muss, kann eine Hardcopy des betreffenden Dokuments als Beilage zu den Bordpapieren sehr zweckdienlich sein.

[ÖAeC]

Zeitweiliges Flugbeschränkungsgebiet - WIEN A + B

Besuch des Präsidenten der russischen Föderation am 5. Juni 2018

Ein solches Treffen stellt ein wichtiges Ereignis dar und kann nur unter umfassenden Sicherheitsvorkehrungen stattfinden. Die Luftstreitkräfte des Österreichischen Bundesheeres sind dabei für die Sicherung des Luftraumes verantwortlich.
Ich ersuche Sie die entsprechenden Informationen zu beachten und vom unserem Serviceangebot Gebrauch zu machen.
Ein herzliches „Glück Ab – Gut Land“!
Der Kommandant der Österreichischen Luftstreitkräfte:
Generalmajor Mag. Karl GRUBER

Sicherheitsempfehlung

Sicherheitshinweis - Kollision mit Materialseibahn

Anhängend wird ein anonymisiert Abschlussbericht über einen Flugunfall eines Helikopters (Kollision mit einer Materialseilbahn) veröffentlicht. Die in diesem Bericht ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen treffen gleichermaßen auch für die anderen Sparten der Zivilluftfahrt bzw. des Flugsports zu.

Auf die Wichtigkeit der Flugvorbereitung , insbesondere auch der topografischen Analyse wird nachdrücklich hingewiesen.

Dr. Günther Dobretsberger
Behördenleiter ÖAeC/FAA

GAFOR Service in SkyDemon

Eine Information des bmvit

zur Wiederaufnahme des Online-Service

Ballon Staatsmeisterschaften in Bad Waltersdorf (STMK) von 17. - 21. Mai

Die zweite Staatsmeisterschaft im Flugsportland Steiermark ging gestern zu Ende.

Der Staatsmeistertitel ging dabei an den Kärntner Daniel Kusternigg, der auch den international hochrangig besetzten Themenballoncup mit Startern aus 7 Nationen gewann. Noch vor dem 4-maligen Europameister Stefan Zeberli aus der Schweiz. Jedoch färbte das Ehepaar Kindermann-Schön (mit "Ladies First" Elisabeth auf Platz zwei vor ihrem Gatten Thomas) das STM-Podest eindeutig weiß-grün. Bei der Steirischen Landesmeisterschaft komplettierte Werner Schrank mit den beiden das Podium. Es ist wohl einmalig, dass zwei Ehepartner gemeinsam auf dem Podest einer Ballon-Staatsmeisterschaft stehen. Glückwunsch den beiden und Gratulation an den 1. Montgolfieren und Aerostatic Club als Veranstalter.
Nach der PG Staatsmeisterschaft am Schöckl und der Ballon STM folgt die Fallschirm-Staatsmeisterschaft in St. Stefan ob Stainz, als dritte STM in der Steiermark in kürzester Zeit.

Alle Ergebnisse im Detail finden Sie hier
https://events.baloncenter.com/wp-content/uploads/2018/05/Totals-F53.pdf

Ausnahmeregelung betreffend Opt-Out mit 8.4.2018

Die sechste Änderung der VO(EU) 1178/2011 (Part-FCL) mit welcher das „Opt-Out“ für die Bestimmungen betreffend BALLONFAHRT und SEGELFLUG verlängert wird, wird auf Grund von Verzögerungen im europäischen Gesetzgebungsprozess voraussichtlich erst im Juni 2018 in Kraft treten. Nachdem die derzeit gültige „Opt-Out“ Möglichkeit für die Bestimmungen betreffend BALLONFAHRT und SEGELFLUG sowie die Möglichkeit für registrierte Zivilluftfahrerschulen (RF) weiterhin auszubilden mit 08.04.2018 endet, wurden die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten seitens der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) aufgefordert, gemäß Artikel 14 Absatz 4 der VO(EG) 216/2008 (Basic Regulation) entsprechende Freistellungen zu erteilen, welche eine durchgehende Tätigkeit der bestehenden registrierten Zivilluftfahrerschulen (RF) sowie das Weiterbestehen der nationalen Lizenzen in Bezug auf oben genannte Bereiche ermöglichen soll, bis die Änderung der VO(EU) 1178/2011 in Kraft tritt. Der Österreichische Aero-Club sowie die Austro Control GmbH haben entsprechende Freistellungen bereits erteilt (vgl ZPH FCL 004 und ZPH FCL 002 des ÖAeC/FAA und ZPH FCL 2 der ACG), sodass ein Weiterbestehen der derzeitigen Rechtslage bis zur entsprechenden Änderung der VO(EU) 1178/2011 gewährleistet ist.

Hinweis:

Beide ZPH des ÖAeC/FAA sind auf der Website des ÖAeC im Downloadbereich der Behörde unter HINWEISE UND ANWEISUNGEN abrufbar.

Der ZPH der Austro Control ist auf der Website der ACG abrufbar.