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Anti-Doping Prävention

WIR SCHÜTZEN DIE SAUBEREN SPORTLERINNEN UND SPORTLER

Folgende Links führen zu umfassender Information zum Thema und sollen Flugsportlern dienen unseren Sport sauber zu halten.

Anti-Doping Präventionsplan des ÖAeC

ÖAeC Downloadbereich mit gesetzlichen Grundlagen – https://aeroclub.at/de/sportverband/downloads 

Weltflugsportverband (FAI) – https://www.fai.org/anti-doping

NADA Austria – https://www.nada.at/de

Anti-Doping eLearning – https://aktiv.nada.at/login/index.php

Online Abfrage verbotener Medikamente – https://www.nada.at/de/praevention/online/marketshow-medapp

Auszug aus den Satzungen des ÖAeC:

20. ANTI DOPING BESTIMMUNGEN
20.1. Für den Bundes-Sportfachverband (ÖAeC), die Landesverbände, deren Mitgliedsvereine und alle Vereins-mit-glieder gelten die Anti-Doping-Bestimmungen des internationalen Fachverbandes (FAI), des Anti Doping Bundesgesetzes (ADBG) und des WADA Codes in der jeweils gültigen Fassung. Daher sind auf die gegenständlichen vorübergehenden Bestimmungen die Regelungen des  Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021) anwendbar.
Insbesondere sind folgende Bestimmungen für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Bundes-Sportfachverbandes (ÖAeC) verbindlich:
20.2. Es dürfen in den Nationalen Testpool (Top- oder Basissegment) nur jene Sportler aufgenommen werden, die nachweislich  eine schriftliche Bestätigung gemäß § 25 ADBG abgegeben haben.
20.3. Es dürfen nur Personen zur Betreuung der Sportler herangezogen werden, die die Voraussetzung gemäß § 24 ADBG erfüllen.
20.4. Es dürfen nur Sportler und Betreuungspersonen zu Wettkämpfen entsandt werden, die den Verpflichtungen gemäß §§ 24 und 25 ADBG nachgekommen sind.
20.5. Es gelten insbesondere die Regelungen gemäß § 10 (Kostenersatz), § 12 (Medizinische Ausnahmegenehmigungen), § 13  (Einleitung von Dopingkontrollverfahren), § 14 (Inhalt der Dopingkontrollanordnung), § 15 (Allgemeine Bestimmungen über  Dopingkontrollen), § 16 (Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampf-veranstaltungen), § 17 (Analyse der Proben und  Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers) und § 20ff. (Disziplinarmaßnahmen) des ADBG.
20.6. Der in 20.1 genannte Personenkreis ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen  Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden. Weiters besteht die Verpflichtung Anordnungen und Aufforderungen der ÖADR und USK Folge zu leisten und an  Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Im Fall von Verstößen hat als Konsequenz der Bundesvorstand gemäß 9.1.4.1 über einen Ausschluss zu entscheiden.
20.7. Organe, Mitarbeiter, sonstige Personen, Anti-Doping Beauftragte und sonstige Funktionäre des ÖAeC oder ihm zugehöriger  Organisationen sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit im Sinne des Anti-Doping Bundesgesetzes 2021 verpflichtet, sofern  gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die Verschwiegenheits-pflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von  Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zu-ständigen Organ, der USK, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der  Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sowie den Anti-Do-ping Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Fachverbandes (FAI) zuständig sind.
20.8. Es gelten die Regelungen über die Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechts-kommission gemäß §  20 und über die Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission gemäß § 23 des ADBG.
20.9. In den Wettkampfbedingungen bei Wettkämpfen, die vom Bundes-Sportfachverband (ÖAeC) oder unter der Patronanz des  Bundes-Sportfachverbandes (ÖAeC) veranstaltet werden, ist die Geltung der hier angeführten Anti-Doping-Bestimmungen  aufzunehmen. Zusätzlich verpflichten sich Sportler/innen mit der Teilnahme an Wettkämpfen des Bundes-Sportfachverband  (ÖAeC) oder unter der Patronanz des BundesSportfachverbandes (ÖAeC), zur Einhaltung der Anti-Doping Regelungen des Anti-Doping Bundesgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie der diesbezüglichen Regelungen des zuständigen nationalen und  internationalen Sport-fachverbandes (insbesondere Statuten, Sportordnung, Wettkampfordnung sowie Disziplinarordnung). Teilnehmende Sportler/innen sind jederzeit verpflichtet, an jedem Ort an Dopingkontrollen mitzuwirken.