Covid-19-MaßnahmenVO "3. und 4. Novelle"
gilt ab 25. Oktober 2020
Liebe FlugsportlerInnen!
Werte Vereinsobleute und FreundInnen des ÖAeC!
Die 3. und 4. Novelle der Covid-19-Maßnahmenverordnung enthalten ab 25.10.2020 wiederum Änderungen, die in unsere "Empfehlungen für Covid-19-Flugbetrieb" eingearbeitet wurden.
Glück ab - Gut Land
Euer Team Aero-Club
Wichtige Information zu COVID-19 FÖRDERMÖGLICHKEIT
Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
Liebe Vereinsverantwortliche!
- Eine negative Bilanz muss nicht ausgewiesen werden um eine Förderung zu erhalten.
- Allfällige Kosten für Steuerberatung sind förderbar.
- Das 3. Quartal 2020 kann bei Antragstellung als Schätzung beinhaltet sein und ist ab Oktober 2020 abzurechnen. Die beantragte/gewährte Förderung kann bei Abrechnung nicht mehr erhöht werden.
- Der Fonds arbeitet nach dem Prinzip „first come, first serve“.
- Ist der Fördertopf geleert, ist keine Antragstellung mehr möglich. Anträge werden seit 8.7.2020 entgegengenommen; ausschließlich online über die Website des Fonds. Wartet also nicht zu lange mit einer Antragstellung
Covid-19-LockerungsVO "6. Novelle"
gilt ab 1. Juli 2020
Liebe FlugsportlerInnen!
Werte Vereinsobleute und FreundInnen des ÖAeC!
Die 6. Covid-19-Lockerungsverordnung enthält ab 1.7.2020 weitere Änderungen, die in unsere "Empfehlungen für Covid-19-Flugbetrieb" eingearbeitet wurden.
Glück ab - Gut Land
Euer Team Aero-Club
Covid-19-LockerungsVO "5. Novelle"
gilt seit 15. Juni 2020
Liebe FlugsportlerInnen, Vereinsobleute und FreundInnen des ÖAeC!
Mit Ausgabe der 5. Covid-19-Lockerungsverordnung, die weitere und wesentliche Änderungen beinhaltet, wurde eine Überarbeitung der Empfehlungen für Covid-19-Flugbetrieb erforderlich. Hier ein Link zum Update unserer Empfehlungen.
Heute wurden auch Empfehlungen der FAI zur Wiederaufnahme des Flugbetriebes veröffentlicht.
Glück ab - Gut Land
Euer Team Aero-Club
Kooperation Flug- und Höhenmedizin
Interval Hypoxic-Hyperoxic Training für Piloten
Durch den Aufenthalt in Höhenkammern/-räumen oder bei einem individuell gestalteten IHHT® |Interval Hypoxic Hyperoxic Training|Atem- und Lungentraining mit speziellen Sauerstoff-/Luftgemischen wird die Bildung der roten Blutkörperchen stark angekurbelt, womit sich die Qualität des Blutes verbessert. Die Atmung wird tiefer, der Blutstrom verstärkt sich und die Organe, Gewebe und Zellen werden mit mehr Sauerstoff versorgt. Die Anzahl der funktionsfähigen Blutgefäße im Herzen, Gehirn, in der Lunge, in den Muskeln, den Nieren und der Leber erhöhen sich.
Infos zu HÖHENTHERAPIE | HÖHENTRAINING und auf www.hypoxia.at
Covid-19-Lockerungs-VO "Novelle"
mit weiteren Erleichterungen ab 29. Mai 2020
Liebe Flugsportler:innen, liebe Vereinsobleute und Freund:innen des Aero-Club
wir können wieder „abheben“. Zwar noch nicht überall und wie bisher: Wie leider auf unseren Flughäfen, die zum Teil noch ziemlich eingeschränkte Betriebszeiten haben. Aber auch dort wollen wir in guten Gesprächen vorankommen.
Als Aero-Club danken wir für eure Geduld und Disziplin während der Corona - Krise und hoffen, dass ihr die letzten Wochen trotz der Restriktionen gut überstanden habt. Da sich offenkundig die Maßnahmen gut bewährt haben können wir früher als erwartet, unseren Sport und unsere Freizeitaktivitäten ausüben. Bezugnehmend auf die diversen Lockerungsverordnungen hat der Aero-Club nun seine veröffentlichten Regeln für den Flugbetrieb einem „update“ unterzogen.
Bitte mit Bedacht einhalten - ein Rückschlag wäre für uns alle nicht einfach.
In diesem Sinne freue ich mich, dass wir uns auf einem guten Weg zurück zur Normalität befinden, wobei viele Herausforderungen noch warten: wir werden diese gemeinsam meistern.
Glück ab - Gut Land
Euer Wolfgang Malik
Präsident des ÖAeC
Covid-19-LockerungsVO - NOVELLE
tritt mit 15.05.2020 in Kraft
Aus der Novelle ergeben sich folgende Änderungen/Klarstellungen:
- An Bord von Luftfahrzeugen, die nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, gelangt nunmehr eindeutig „§ 4 Fahrgemeinschaften“ zur Anwendung.
- Flug- und Schifffahrtsschulen dürfen nunmehr gem. § 5 Abs 1 Z 3 zu jeglichem Zwecke auch Theorieausbildungen (in Ausbildungseinrichtungen) durchführen.
- Gem. § 8 Abs 6 ist auf Flugfeldern bei der Sportausübung ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten, wobei in Luftfahrzeugen, die nicht Massenbeförderungsmittel sind, § 4 Fahrgemeinschaften (max. 2 Personen pro Sitzreihe) zur Anwendung gelangt.
COVID-19 Erläuterungen
Information für Vereine und Flugschulen
Gestern wurden uns seitens des für die Covid-19-Lockerungs-VO zuständigen Ministeriums einige Klarstellungen übermittelt:
- Öffentlicher Ort: allgemein zugänglich, unter denselben Bedingungen
- Massenbeförderungsmittel: Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander in Anspruch nehmen können
- An Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, ist die Analogie zu Fahrgemeinschaften herzustellen.
- Luftfahrzeuge sind keine Sportstätten.
- Fahrzeuge zählen nicht zu Ausbildungseinrichtungen.
- Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen zur Absolvierung von beruflichen Flugausbildungen ist zulässig.
- Praxisunterricht und Prüfungen im Freien /an Bord von Fahrzeugen sind nicht vom Betretungsverbot umfasst und daher zulässig (auch für nicht berufliche Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen).
Man findet auf der Homepage des SOZIALMINISTERIUMS FAQs
„Wo finde ich Informationen zum Bereich Sport?“
Häufig gestellten Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Bereich Sportdie zu den FAQs des SPORTMINISTERIUMS führen
„Sind in den Bereichen Motorflug und Segelflug Checkflüge
(d.h. ein Checkpilot sitzt mit dem zweiten Piloten in einer Maschine) erlaubt?“
Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiberdie wiederum zur BUNDES-SPORTORGANISATION führen
Sportartspezifische Empfehlungen - Flugsport: Handlungsempfehlungenund letztlich bei den Empfehlungen vom ÖSTERR. AERO-CLUB enden.
[ ÖAeC, 8. Mai 2020 ]
COVID-19 Flugbetriebsregeln
Gültig ab 1.5.20 bis 30.6.20
Liebe Fliegergemeinde!
Nach langer Wartezeit seit der Ankündigung von Lockerungen der Einschränkungen aufgrund Covid-19 auch im Sportbereich, übermitteln wir Euch aufgrund der am 30.4. um 21.50 Uhr veröffentlichten neuen gesetzlichen Grundlagen, die Empfehlungen und Richtlinien des Sportfachverbandes für den Flugbetrieb ab 1. Mai 2020.
Sechs wirklich schwierige Wochen egal ob im Privaten, im Beruf oder im Sport sind hinter uns. Wir sind froh, dass sich diese weltweite Ausnahmesituation nicht so ausbreiten konnte wie befürchtet. Nun wird in allen Lebenslagen Österreich wieder hochgefahren.
Wir danken nochmals für Euer diszipliniertes Verhalten in den vergangenen Wochen und ersuchen gleichzeitig, unsere Regeln für einen „Normalbetrieb neu“ so gut wie bisher einzuhalten.
DI Wolfgang MALIK, Präsident des ÖAeC
Manfred KUNSCHITZ,Generalsekretär
(Richtlinien zur besseren Verständlichkeit textlich angepasst; 5.5.20)
Ausnahmen für Ablauffristen aufgrund COVID-19
für Zivilluftfahrt-Personal
wurden von den Zivilluftfahrtbehörden mittels mehreren Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen verlautbart:
ZPH (ACG) FCL 16 - für u.a. Motorflieger und Hubschrauberpiloten
ZPH_ÖAeC_008 - für Ballonfahrer und Segelflieger (gem. Unionsrecht)
ZPH_ÖAeC_009 - für Fallschirmspringer, Hänge-/Paragleiter u. Ultraleichtpiloten (gem. ZLPV) - wurde widerrufen - NEU seit 30.4. 17.00 Uhr: Luftfahrt-COVID-19-Verordnung
Hinweis: Der ZPH (ACG) FCL-16 enthält eine Regelung für "alle" medizinischen Tauglichkeitszeugnisse (Medicals)!