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Beschlagnahme von Privatluftfahrzeugen mit Drittstaatsregistrierung in Italien

ÖAeC fordert Klärung und stellt Anfrage an die Europäische Kommission

Wien, 18. August 2026

Den Österreichischen Aero-Club (ÖAeC) erreichen zunehmend Berichte über eine besorgniserregende Praxis der italienischen Zollverwaltung (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli – ADM) sowie der Guardia di Finanza im Umgang mit Privatluftfahrzeugen, die zwar dauerhaft innerhalb der Europäischen Union stationiert sind, jedoch eine Registrierung in einem Drittstaat führen. Derzeit seien bereits rund 40 Luftfahrzeuge in Italien beschlagnahmt bzw. am Flugbetrieb gehindert worden. 

Umstrittene Rechtsauffassung mit weitreichenden Folgen

Grundlage ist eine seit 2021 von italienischen Behörden vertretene Rechtsauffassung, wonach die Eintragung eines Luftfahrzeugs in ein Luftfahrzeugregister eines Drittstaates dazu führen könne, dass dieses seinen Status als Unionsware verliert. Nach Ablauf der Frist für die sogenannte vorübergehende Verwendung werde daraus eine neue Einfuhrabgabenschuld abgeleitet.

Diese Rechtsansicht wird offenbar auch auf Flugzeuge angewendet, die sich seit vielen Jahren ununterbrochen im Zollgebiet der Europäischen Union befinden, ordnungsgemäß verzollt wurden und die EU in dieser Zeit nicht verlassen haben. Dem ÖAeC wird berichtet, dass selbst nach einem beanstandungsfreien, jahrzehntelangen Aufenthalt in Italien solche Beschlagnahmungen erfolgen. In einzelnen Fällen soll sogar der Nachweis einer früher ordnungsgemäß erfolgten Verzollung bzw. Entrichtung von Einfuhrabgaben nicht ausgereicht haben, um eine Beschlagnahme zu verhindern.

Rechtssicherheit für Eigentümer und Betreiber gefährdet

Aus Sicht des Österreichischen Aero-Clubs wirft diese Praxis somit Grundsatzfragen zur Rechtssicherheit innerhalb der Europäischen Union auf. Die Möglichkeit, dass nach vielen Jahren rechtmäßigen und unbeanstandeten Aufenthalts ein Luftfahrzeug allein aufgrund seiner Drittstaatsregistrierung nachträglich als nicht ordnungsgemäß eingeführt behandelt wird, schafft so nicht bekannte Unsicherheiten für Eigentümer und Betreiber von Flugzeugen in der Sport- und Freizeitluftfahrt. 

„Für den ÖAeC, als Interessensvertretung der Sport- und Freizeitluftfahrt, geht es nicht nur um die finanziellen und wirtschaftlichen Risiken für betroffene Luftfahrzeughalter, sondern um eine erwartbare Rechtssicherheit im europäischen Binnenmarkt. Es bedarf einer klaren und unionsweit einheitlichen Auslegung des Zollrechts im Sinne der General Aviation“, betont Wolfgang Malik, Präsident des Österreichische Aero-Club.

Anfrage an die Europäische Kommission

Der ÖAeC hat daher über ÖAeC-Vizepräsident Hannes Taborsky die Initiative ergriffen, diese Problematik auf europäischer Ebene verbindlich zu klären. Vor wenigen Wochen, am 22. Juli, hat die Europaabgeordnete Sophia Kirchner eine entsprechende parlamentarische Anfrage an die Europäische Kommission eingebracht. Die Anfrage verpflichtet die Kommission zur Stellungnahme und soll eine unionsrechtliche Beurteilung der gegenständlichen Praxis herbeiführen. Ziel ist es, für Eigentümer und Betreiber von Privatluftfahrzeugen vor allem der Sportluftfahrt mit Drittstaatsregistrierung, die dauerhaft innerhalb der Europäischen Union stationiert sind, Rechtssicherheit zu schaffen und eine einheitliche Anwendung des europäischen Zollrechts sicherzustellen.

ÖAeC informiert über weitere Entwicklungen

Der Österreichische Aero-Club wird die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und über die Antwort der Europäischen Kommission sowie daraus resultierende Konsequenzen für die Allgemeine Luftfahrt informieren.

Die parlamentarische Anfrage im Originaltext.

Rückfragen und Kontakt:

Österreichischer Aero-Club (ÖAeC)

Vizepräsident
Hannes Taborsky

Telefon: +43 664 6145285
E-Mail: taborsky.hannes@aeroclub.at

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