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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ÖSTERREICHISCHER AERO-CLUB - MITGLIEDERSERVICE GMBH

18. Juni 2013

1. Geltungsbereich


1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz "AGB" genannt) der Mitgliederservice GmbH des Österreichischen Aero-Clubs (im Folgenden kurz „ÖAeC“ genannt) gelten, vorbehaltlich im Einzelfall anderslautender Vereinbarungen, für alle Lieferungen und Leistungen des ÖAeC, unabhängig davon, ob gesondert darauf verwiesen wird oder nicht.

1.2. Von den AGB abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB bedürfen immer der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den ÖAeC.

1.3. Für Elektrogeräte bzw. Software gelten zusätzlich die Allgemeinen Lieferbedingungen des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie bzw. die Softwarebedingungen der Elektroindustrie Österreichs.
Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen gehen die Bestimmungen der AGB des ÖAeC vor.

1.4. Der ÖAeC ist nicht Hersteller iSd § 3 Produkthaftungsgesetz.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot des Bestellers, das vom ÖAeC nach eigener Wahl angenommen werden kann. Der Vertrag kommt endgültig durch eine Auftragsbestätigung seitens des ÖAeC, durch das Absenden der Ware an den Besteller bzw. den Beginn der Ausführung der Leistung, zustande.

2.2. Alle Angebote des ÖAeC sind freibleibend und vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten des ÖAeC. Angaben über die Homepage des ÖAeC, in Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen sind für den ÖAeC unverbindlich.

3. Preise

3.1. Sofern keine anders lautenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Kaufpreis 14 Tage nach Versanddatum fällig. Skonti werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt und nur dann, wenn alle älteren und fälligen Rechnungen beglichen sind.

3.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise gemäß der am Versandtag gültigen Preisliste des ÖAeC. Sollten sich die Kosten, insbesondere Lohnund Rohstoffkosten, bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen auch während der Lieferung oder Leistung, erhöhen, ist der ÖAeC berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Besteller. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Besteller gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

3.4. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen 8 Tage nach Fakturendatum ohne jeden Abzug fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

3.5. Bei Reparaturaufträgen werden die vom ÖAeC als zweckmäßig erachteten Leistungen erbracht und auf Basis des tatsächlich angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Reparaturauftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Besteller bedarf.

3.6. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

3.7. Der ÖAeC behält sich vor, Lieferungen nur gegen eine Akontozahlung, vollständige Barzahlung bzw. Nachnahme durchzuführen. Reparaturware wird ausschließlich gegen Barzahlung oder Nachnahme ausgefolgt.

3.8. Bei Zahlungsverzug ist der ÖAeC berechtigt, sämtliche Kosten, wie Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zzgl. Umsatzsteuer, sämtliche aus dem Verzug entstehende Einziehungs-, Mahn- und Diskontspesen, insbesondere Kosten des Einschreitens von Inkassounternehmen und Anwälten, geltend zu machen.

3.9. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist der ÖAeC nach eigener Wahl berechtigt, alle Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen auszusetzen bzw. nach Mahnung die diesbezüglichen Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Davon unberührt bleibt die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus Zahlungsverzug.

3.10. Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers gegen solche des ÖAeC ist jedenfalls ausgeschlossen.

3.11. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.

4. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

4.1. Der ÖAeC behält sich das Eigentumsrecht an jedem gelieferten Produkt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus zwischen dem Besteller und dem ÖAeC bestehenden Vertragsverhältnissen, auch zukünftiger Forderungen, samt Nebenforderungen (z.B. Transportkosten, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen) vor.

4.2. Die Weitergabe von nicht vollständig bezahlter Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist jederzeit widerruflich gestattet, sofern der Besteller seinerseits an den Dritten unter Vorbehalt der vollständigen Bezahlung weiterverkauft.

4.3. Der Besteller tritt hiermit an den ÖAeC zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf erstes Verlangen hat der Besteller dem ÖAeC die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben und alle für seine Forderungen benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des ÖAeC hinzuweisen und den ÖAeC unverzüglich zu verständigen.

5. Lieferung

5.1. Die Auswahl der Versandsart erfolgt durch den ÖAeC. Für die Lieferung, insbesondere für Lieferverzug, Transportschäden und Verlust, ist eine Haftung des ÖAeC ausgeschlossen.

5.2. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachfolgenden Zeitpunkte:
Datum der Auftragsbestätigung durch den ÖAeC;
Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen, die zur Erfüllung notwendig sind;

5.3. Die vom ÖAeC genannten Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich insbesondere vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Lieferanten des ÖAeC.

5.4. Behördliche und alle anderen für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen Dritter sind vom Besteller zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

5.5. Der ÖAeC ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

5.6. Unvorhersehbare Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferung etc., unabhängig davon, ob diese beim ÖAeC oder bei einem Hersteller oder Lieferanten eintreten, berechtigen den Besteller nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegen den ÖAeC. Treten solche Umstände oder Hindernisse auf, ist der ÖAeC ab einem Lieferverzug von sechs Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.7. Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss keine andere Konventionalstrafe für Lieferverzug vereinbart wird, gilt bei Lieferverzug und nachweislichem und alleinigem Verschulden des ÖAeC, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Besteller ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.

5.8. Vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher schriftlichen Vereinbarungen, ist die bloße Lieferung der Ware geschuldet, nicht jedoch ein Einbau, eine Installation, ein Service, softwaremäßige Betreuung, oder die Bereitstellung von Support.

5.9. Die Geltendmachung über den Punkt 5. hinausgehender Schadenersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung ist jedenfalls ausgeschlossen.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Nutzung und Gefahr bezüglich der Ware gehen mit dem Absenden durch den ÖAeC auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob der Transport durch den ÖAeC erfolgt oder organisiert wird.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1. Jede vertragliche oder gesetzliche Haftung aus und im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen durch den ÖAeC, sei es Schadenersatz, Gewährleistung, Garantie oder einem sonstigen Rechtsgrund, ist der Höhe nach mit 30% des Nettobetrages der jeweiligen Lieferung oder Leistung begrenzt.

7.2. Der ÖAeC haftet für Schäden nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Besteller sind ausgeschlossen.
Der Ersatz von Sachschäden im Sinne des § 9 Produkthaftungsgesetz ist jedenfalls ausgeschlossen.

7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate bzw. die jeweils gesetzlich zulässig kürzeste Frist, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6. Alle Ansprüche des Bestellers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Gefahrenübergang gemäß Punkt 6. gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzliche Bestimmungen nicht kürzere Fristen vorsehen.

7.4. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Besteller die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen ab Lieferung bzw. Leistung, schriftlich angezeigt und ausführlich beschrieben hat. Mit dieser Anzeige hat der Besteller an den ÖAeC alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen.

7.5. Mangelhafte Ware ist unverzüglich nach Bekanntwerden eines Mangels an den ÖAeC in transportgerechter Verpackung und frei von allen Transport- und Nebengebühren zurückzusenden. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des ÖAeC durch Reparatur oder Austausch. Ersetzte Teile werden Eigentum des ÖAeC.

7.6. Für Gewährleistungsarbeiten in den Räumlichkeiten des Bestellers sind die erforderlichen Hilfsmittel und Kleinmaterialien unentgeltlich beizustellen.

7.7. Wird eine Ware vom ÖAeC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des ÖAeC nur auf eine entsprechende Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernimmt der ÖAeC keine Gewähr.

7.8. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des ÖAeC der Besteller selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch Behebung von Mängeln wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

7.9. Für Produkte, die der ÖAeC nicht selbst herstellt, gelten nur die einschlägigen, auf oder im Zusammenhang mit der Ware bekannt gegebenen Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen sowie Haftungsbeschränkungen.

7.10. Jede, über die vom Produzenten oder Lieferanten des ÖAeC hinausgehende Haftung, Garantie oder Gewährleistung, ist ausgeschlossen.
Der ÖAeC ist nach eigener Wahl berechtigt, den Besteller mit Ansprüchen aus Garantie, Gewährleistung, Schadensatz oder welchem Rechtsgrund auch immer, direkt an den jeweiligen Hersteller zu verweisen.

7.11. Nicht zur Inanspruchnahme von Garantie und Gewährleistung berechtigen Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung und Benützung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, Eingriffe durch den Besteller oder Dritte, mangelhaften Einbau, natürliche Abnützung und Einflüsse von außen (z.B. Kälte, Hitze sowie Störungen durch elektronische Geräte und Kabelverbindungen, fehlerhafte Softwareanwendungen oder unsachgemäße Verbindung mit anderen Komponenten) zurückzuführen sind.

7.12. Ausdrücklich von Garantie- und Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die eine beschränkte Lebensdauer in Abhängigkeit von Benutzung, Behandlung und Pflege haben.

7.13. Garantieleistungen können nur gegen Vorweis eines entsprechenden Verkaufsbeleges und, sofern für das betreffende Produkt ausgegeben, Garantiekarte in Anspruch genommen werden.

7.14. Einen Einbau der Produkte oder eine Verbindung der Produkte mit anderen Anwendungen, darf der Besteller nur vornehmen, nachdem von ihm festgestellt wurde, dass die Verbindung nach den äußeren Umständen bzw. den Gegebenheiten der betreffenden Anwendung funktionsfähig sein werden.

7.15. Der ÖAeC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware allen Anforderungen des Kunden genügt, in der vom Kunden getroffenen Auswahl mit anderen Komponenten zusammenarbeitet und dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler behoben werden können.

7.16. Die Gewährleistung entfällt gänzlich, wenn Seriennummer oder Siegel, die am Produkt angebracht sind, entfernt wurden.

7.17. Ist der Besteller Wiederverkäufer ist er bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche verpflichtet, die in diesen AGB übernommen Verpflichtungen seinen Kunden aufzuerlegen.

7.18. Entsteht dem ÖAeC durch den unsachgemäßen Umgang mit den vom ÖAeC bezogenen Produkten oder mit den vom ÖAeC bereitgestellten Werbemitteln, durch Falsch- oder Fehlinformation der Kunden oder durch ein anderes den Markt für den ÖAeC schädigendes Verhalten des Bestellers, ein Schaden, ist der ÖAeC berechtigt, von jeder vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Besteller zurückzutreten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.19. Technische und gestalterische Abweichungen von Angaben auf der Homepage des ÖAeC, in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie alle sonstigen Produktänderungen im Rahmen einer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus gegen den ÖAeC ein Anspruch entsteht.

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des ÖAeC zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen, sechs Wochen nicht unterschreitenden, Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen.

8.2. Der ÖAeC ist jederzeit berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn

a) die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers entstanden sind und dieser auf Begehren des ÖAeC weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt;

8.3. Ein Rücktritt vom Vertrag nach Punkt 8.2 kann nach Wahl des ÖAeC auch hinsichtlich eines Teiles oder aller noch offenen Teile der Lieferung oder Leistung erklärt werden.

8.4. Bei Rücktritt des ÖAeC nach diesem Punkt 8. sind bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die vom Besteller noch nicht übernommen wurden sowie für vom ÖAeC erbrachte Vorbereitungshandlungen. Nach Wahl des ÖAeC kann auch die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände verlangt werden.

9. Besondere Bestimmungen Dienstleistungen

Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird, für Lieferungen der Ort der Absendung. Die Gefahr für eine Leistung bzw. Lieferung oder eine vereinbarte Teilleistung bzw. Teillieferung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

10.1. Der Besteller wird entsprechend § 8 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 davon unterrichtet, dass der ÖAeC persönliche Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse in jenem Umfang ermittelt und verarbeitet, in welchem dies zur Erfüllung der Verträge denen diese Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden, einschließlich Planung, Vermarktung, Kostenrechnung und betriebsinterner Statistiken notwendig und zweckmäßig ist, speichert und verarbeitet.

10.2. Der Besteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten, wie in diesen Geschäftsbedingungen erwähnt. Der Besteller wird darüber informiert, dass er seine Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen kann. Im Fall eines solchen Widerrufs hat der Besteller alle Nachteile daraus, insbesondere einen Lieferverzug oder die gänzliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung, zu tragen und dem ÖAeC den bis dahin entstandenen Aufwand zu ersetzten.

10.3. Der ÖAeC ergreift die technisch möglichen, mit verhältnismäßigem Aufwand umsetzbaren und bekannten Maßnahmen, um bei ihm gespeicherte Daten zu schützen. Der ÖAeC ist nicht dafür verantwortlich, wenn die Daten dennoch, insbesondere durch Eingriff Dritter, zugänglich oder von Unbefugten weiterverwendet werden. Die Geltendmachung von Schäden des Besteller oder Dritter gegenüber dem ÖAeC aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.

10.4. Vertrauliche Informationen darf der Besteller nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den ÖAeC an Dritte weitergeben. Davon umfasst sind insbesondere Produktpreise, der jeweilige Lieferumfang sowie händlerspezifische Konditionen und auch alle anderen Informationen, die dem Besteller im Rahmen der Geschäftsverbindung mit dem ÖAeC bekannt geworden sind und nicht als allgemein bekannt gelten. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung besteht unbefristet auch über das Ende einer Geschäftsbeziehung zum ÖAeC hinaus.

11. Marken- und Urheberrechte

11.1. Wird eine Ware vom ÖAeC auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers angefertigt, hat der Besteller den ÖAeC bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

11.2. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen etc. stets geistiges Eigentum des ÖAeC und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

11.3. Die Einräumung eines Nutzungsrechtes oder sonstiger Rechte an der Marke "ÖAeC", ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort ist Wien, Österreich.

12.2. Diese AGB, sowie alle nach Maßgabe dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge, unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der UNKaufrechtskonvention.

12.3. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger des Bestellers gebunden.

12.4. Der Besteller verpflichtet sich, während aufrechter Geschäftsbeziehung zum ÖAeC jede Änderung im Stand seiner Person oder der Gesellschaft, sowie jede Änderung der Geschäftsanschrift umgehend bekannt zu geben.

12.5. Sofern Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder teilungültig sind, bleiben die gültigen Bestimmungen davon unberührt. Die jeweils ungültige Bestimmung gilt als durch eine solche gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

12.6. Der ÖAeC ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Bestellers in Kraft und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte.

12.7. Der ÖAeC ist ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

12.8 Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben der sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das in Handelssachen zuständige Gericht in Wien zuständig.