Liebe Obleute und SchulleiterInnen der Aero-Club Vereine!
Gestern wurde uns mitgeteilt, dass es seitens des für die Covid-19-Lockerungs-VO zuständigen Ministeriums einige Klarstellungen gibt, deren formale schriftliche Bestätigung allerdings noch ausständig ist:
- Öffentlicher Ort: allgemein zugänglich, unter denselben Bedingungen
- Massenbeförderungsmittel: Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander in Anspruch nehmen können
- An Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten, ist die Analogie zu Fahrgemeinschaften herzustellen.
- Luftfahrzeuge sind keine Sportstätten.
- Fahrzeuge zählen nicht zu Ausbildungseinrichtungen.
- Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen zur Absolvierung von beruflichen Flugausbildungen ist zulässig.
- Praxisunterricht und Prüfungen im Freien /an Bord von Fahrzeugen sind nicht vom Betretungsverbot umfasst und daher zulässig (auch für nicht berufliche Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen).
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Man findet auf der Homepage des SOZIALMINISTERIUMS FAQs
„Wo finde ich Informationen zum Bereich Sport?“
Häufig gestellten Fragen zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Bereich Sport
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die zu den FAQs des SPORTMINISTERIUMS führen
„Sind in den Bereichen Motorflug und Segelflug Checkflüge
(d.h. ein Checkpilot sitzt mit dem zweiten Piloten in einer Maschine) erlaubt?“
Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber
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die wiederum zur BUNDES-SPORTORGANISATION führen
Sportartspezifische Empfehlungen - Flugsport: Handlungsempfehlungen
und letztlich bei den Empfehlungen vom ÖSTERR. AERO-CLUB enden.
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[ ÖAeC, 8. Mai 2020 ] |